Verwaltungsgerichtshof
18.12.2012
2010/09/0200
Eine Versetzung ist dann anzunehmen, wenn der die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nicht nur ein vorübergehender sondern schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist vergleiche E 23. Oktober 2002, 2001/12/0156).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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