Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Geschäftszahl

2010/09/0200

Rechtssatz

Eine Versetzung ist dann anzunehmen, wenn der die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nicht nur ein vorübergehender sondern schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist vergleiche E 23. Oktober 2002, 2001/12/0156).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/09/0202

2010/09/0201