Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/09/0158

Entscheidungsdatum

16.09.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde die Bfin ordnungsgemäß geladen, war in der Verhandlung durch ihren Rechtsfreund vertreten, machte erst unmittelbar vor der Verhandlung ihre angebliche Verhinderung geltend und brachte nicht einmal ansatzweise vor, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den angeblichen, unbelegt gebliebenen Auslandstermin angesichts der anstehenden Verhandlung zu verschieben, so ist es rechtlich durchaus vertretbar, dass der Vorsitzende die Verhandlung nicht zur Einvernahme der Bfin vertagte, sondern ihr Nichterscheinen als unentschuldigt wertete (Hinweis E 13. März 1991, 90/13/0211). Die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung blieb daher für die Behörde unüberprüfbar. Ist jedoch eine Beschuldigte ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in ihrer Abwesenheit iSd Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG als zulässig (Hinweis E 20. März 2002, 2000/09/0150). Die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden ist sohin nicht in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090158.X04

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010090158_20100916X04