§ 28 Abs. 6 AuslBG bezieht sich nur auf Generalunternehmer (als Auftraggeber) und setzt für deren Bestrafung - neben dem Beschäftiger (als Auftragnehmer) - die wissentliche Duldung der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG voraus.Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG bezieht sich nur auf Generalunternehmer (als Auftraggeber) und setzt für deren Bestrafung - neben dem Beschäftiger (als Auftragnehmer) - die wissentliche Duldung der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG voraus.