Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/08/0337
Entscheidungsdatum
18.01.2012
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/08/0338
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0109 E 7. September 2011 RS 4
Stammrechtssatz
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides betreffend den Abspruch über den Verlust des Anspruches auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auseinanderzusetzen (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080337.X02
Im RIS seit
29.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2011080337_20120118X02