Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/08/0109

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides betreffend den Abspruch über den Verlust des Anspruches auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auseinanderzusetzen (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080109.X04

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2008080109_20110907X04

Rechtssatz für 2008/08/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/08/0184

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0109 E 7. September 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides betreffend den Abspruch über den Verlust des Anspruches auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auseinanderzusetzen (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080184.X03

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080184_20110907X03

Rechtssatz für 2011/08/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/08/0337

Entscheidungsdatum

18.01.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0338

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0109 E 7. September 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides betreffend den Abspruch über den Verlust des Anspruches auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auseinanderzusetzen (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080337.X02

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011080337_20120118X02

Rechtssatz für 2010/08/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/08/0257

Entscheidungsdatum

15.05.2013

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0109 E 7. September 2011 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides betreffend den Abspruch über den Verlust des Anspruches auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auseinanderzusetzen (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080257.X04

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2010080257_20130515X04