Verwaltungsgerichtshof
07.09.2011
2008/08/0184
GRS wie 2008/08/0109 E 7. September 2011 RS 4
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides betreffend den Abspruch über den Verlust des Anspruches auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auseinanderzusetzen (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097).