Soweit der zur Arbeitsleistung Verpflichtete berechtigt ist, nur relativ wenig Zeit in Anspruch nehmende Tätigkeiten zwischendurch nach eigener Zeiteinteilung zu verrichten, widerspricht das noch nicht einem freien Dienstvertrag, selbst wenn die Wochentage, an denen diese Tätigkeiten vorzunehmen sind, vertraglich vorgegeben werden.