Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient, wobei der Vertrag zunächst einmal die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0290).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient, wobei der Vertrag zunächst einmal die Vermutung der Richtigkeit für sich hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0290).