Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/08/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/08/0245

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Findet sich der zu einer Maßnahme zugewiesene Arbeitslose zum Kursbeginn nicht pünktlich (unter Berücksichtigung einer gewissen Toleranzgrenze für Verzögerungen bei der Anfahrt) am Kursort ein, so ist es zulässig, davon auszugehen, dass er die Teilnahme am Kurs verweigert. Es war daher nicht rechtswidrig, an seiner Stelle eine andere Person in den Kurs aufzunehmen; ein zumindest drei Stunden später erfolgtes tatsächliches Erscheinen am Kursort ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verspätung vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080245.X04

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080245_20110907X04