Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2010/08/0245
Entscheidungsdatum
07.09.2011
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Findet sich der zu einer Maßnahme zugewiesene Arbeitslose zum Kursbeginn nicht pünktlich (unter Berücksichtigung einer gewissen Toleranzgrenze für Verzögerungen bei der Anfahrt) am Kursort ein, so ist es zulässig, davon auszugehen, dass er die Teilnahme am Kurs verweigert. Es war daher nicht rechtswidrig, an seiner Stelle eine andere Person in den Kurs aufzunehmen; ein zumindest drei Stunden später erfolgtes tatsächliches Erscheinen am Kursort ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verspätung vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080245.X04
Im RIS seit
14.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
JWR_2010080245_20110907X04