Verwaltungsgerichtshof
07.09.2011
2010/08/0245
Findet sich der zu einer Maßnahme zugewiesene Arbeitslose zum Kursbeginn nicht pünktlich (unter Berücksichtigung einer gewissen Toleranzgrenze für Verzögerungen bei der Anfahrt) am Kursort ein, so ist es zulässig, davon auszugehen, dass er die Teilnahme am Kurs verweigert. Es war daher nicht rechtswidrig, an seiner Stelle eine andere Person in den Kurs aufzunehmen; ein zumindest drei Stunden später erfolgtes tatsächliches Erscheinen am Kursort ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verspätung vermag daran nichts zu ändern.