Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend (vgl. Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (vgl. Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 § 1182 Rz 3).Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend vergleiche Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1182, Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden vergleiche Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 Paragraph 1182, Rz 3).