Da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020).Da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020).