Nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung. Dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein.Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist der wasserpolizeiliche Auftrag an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung. Dies kann allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein.