Dass eine Christbaumkultur im Falle rechtzeitiger Meldung iSd (nunmehrigen) § 1a Abs. 5 ForstG 1975 nicht als Wald iSd § 1a Abs. 1 ForstG 1975 gilt, bedeutet nicht, dass ihre Anlegung iSd § 1 Abs. 1 des OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 nicht trotzdem als Umwandlung in Wald zu beurteilen ist. Die mit den Regelungen des ForstG 1975 verfolgten Ziele des Bundesgesetzgebers unterscheiden sich maßgeblich von der aus den Bestimmungen des OÖ KulturflächenschutzG 1958 hervorleuchtenden Absicht des Landesgesetzgebers. Die Auslegung der Normen des OÖ KulturflächenschutzG 1958 nach ihrem Zweck gebietet daher ein solches Verständnis vom Begriff des Waldes iSd § 1 OÖ KulturflächenschutzG 1958, dass von diesem Begriff auch Flächen erfasst werden können, die durch die bedingt normierte gesetzliche Fiktion des § 1 Abs. 5 ForstG 1975 vom Anwendungsbereich verschiedener Bestimmungen des ForstG 1975 ausgenommen werden (vgl. E 26. Februar 1998, 95/07/0099). Nichts anderes gilt aber im Geltungsbereich des ÖO Alm- und KulturflächenschutzG 1999, wie sich nun durch die ausdrückliche Anführung von Christbaumkulturen in § 2 Abs. 3 lit. c legcit zeigt.Dass eine Christbaumkultur im Falle rechtzeitiger Meldung iSd (nunmehrigen) Paragraph eins a, Absatz 5, ForstG 1975 nicht als Wald iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG 1975 gilt, bedeutet nicht, dass ihre Anlegung iSd Paragraph eins, Absatz eins, des OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 nicht trotzdem als Umwandlung in Wald zu beurteilen ist. Die mit den Regelungen des ForstG 1975 verfolgten Ziele des Bundesgesetzgebers unterscheiden sich maßgeblich von der aus den Bestimmungen des OÖ KulturflächenschutzG 1958 hervorleuchtenden Absicht des Landesgesetzgebers. Die Auslegung der Normen des OÖ KulturflächenschutzG 1958 nach ihrem Zweck gebietet daher ein solches Verständnis vom Begriff des Waldes iSd Paragraph eins, OÖ KulturflächenschutzG 1958, dass von diesem Begriff auch Flächen erfasst werden können, die durch die bedingt normierte gesetzliche Fiktion des Paragraph eins, Absatz 5, ForstG 1975 vom Anwendungsbereich verschiedener Bestimmungen des ForstG 1975 ausgenommen werden vergleiche E 26. Februar 1998, 95/07/0099). Nichts anderes gilt aber im Geltungsbereich des ÖO Alm- und KulturflächenschutzG 1999, wie sich nun durch die ausdrückliche Anführung von Christbaumkulturen in Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, legcit zeigt.