Die Wasserrechtsbehörden sind nach § 98 WRG 1959 zur Entscheidung von Streitigkeiten über Privatrechtstitel, also auch über den strittigen Bestand oder Umfang eines Quellnutzungsrechtes nach § 3 Abs. 1 lit. a, lit. c oder lit. e nicht berufen (vgl.E 7. Juli 1972, VwSlg. 8270 A/1972).Die Wasserrechtsbehörden sind nach Paragraph 98, WRG 1959 zur Entscheidung von Streitigkeiten über Privatrechtstitel, also auch über den strittigen Bestand oder Umfang eines Quellnutzungsrechtes nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, Litera c, oder Litera e, nicht berufen (vgl.E 7. Juli 1972, VwSlg. 8270 A/1972).