Die Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/07/0111, 15001A/1998).Die Schutzgebietsbestimmungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/07/0111, 15001A/1998).