Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/07/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18172 A/2011

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2010/07/0092

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn der (durch die Tir FlVfLGNov 2010 geschaffene) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des VfGH im E VfSlg 18446 aus 2008, nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen. Nach dem genannten E des VfGH kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem VfGH dabei nicht entscheidend an vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996. Dies gilt daher auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070092.X12

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2010070092_20110630X12

Rechtssatz für 2011/07/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/07/0001

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0092 E 30. Juni 2011 RS 12

Stammrechtssatz

Auch wenn der (durch die Tir FlVfLGNov 2010 geschaffene) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des VfGH im E VfSlg 18446 aus 2008, nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen. Nach dem genannten E des VfGH kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem VfGH dabei nicht entscheidend an vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996. Dies gilt daher auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070001.X01

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2011070001_20111013X01

Rechtssatz für 2011/07/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/07/0079

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0092 E 30. Juni 2011 RS 12

Stammrechtssatz

Auch wenn der (durch die Tir FlVfLGNov 2010 geschaffene) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des VfGH im E VfSlg 18446 aus 2008, nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen. Nach dem genannten E des VfGH kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem VfGH dabei nicht entscheidend an vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996. Dies gilt daher auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070079.X01

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2011070079_20111013X01

Rechtssatz für 2012/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/07/0086

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0092 E 30. Juni 2011 RS 12 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch wenn der (durch die Tir FlVfLGNov 2010 geschaffene) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des VfGH im E VfSlg 18446 aus 2008, nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen. Nach dem genannten E des VfGH kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem VfGH dabei nicht entscheidend an vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996. Dies gilt daher auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070086.X02

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2012070086_20140320X02

Rechtssatz für Ra 2018/07/0443

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0443

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007
FlVfLGNov Tir 2010
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0092 E 30. Juni 2011 VwSlg 18172 A/2011 RS 12

Stammrechtssatz

Auch wenn der (durch die Tir FlVfLGNov 2010 geschaffene) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des VfGH im E VfSlg 18446 aus 2008, nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen. Nach dem genannten E des VfGH kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem VfGH dabei nicht entscheidend an vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996. Dies gilt daher auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070443.L04

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2018070443_20200123L03