§ 73 lit d Tir FlVfLG 1996 ist nicht nur als Rechtsgrundlage für Feststellungen geeignet, die eine Abgrenzung von Gemeindegut und Gemeindevermögen voneinander beinhalten. Diese Bestimmung ist auch eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt (vgl E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, zu den auf Grundlage des § 73 lit d Tir FlVfLG 1996 ergangenen Feststellungsbescheiden von Gemeindegut; der VfGH ging dort ebenfalls davon aus, dass diese Bestimmung die genannte Feststellung trägt).Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 ist nicht nur als Rechtsgrundlage für Feststellungen geeignet, die eine Abgrenzung von Gemeindegut und Gemeindevermögen voneinander beinhalten. Diese Bestimmung ist auch eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt vergleiche E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, zu den auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 ergangenen Feststellungsbescheiden von Gemeindegut; der VfGH ging dort ebenfalls davon aus, dass diese Bestimmung die genannte Feststellung trägt).