Liegt kein öffentlicher Kanal iSd § 62 Abs 2 BauO NÖ 1996 vor, oder werden die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal nicht erfüllt, so besteht das öffentliche Interesse iSd § 105 WRG 1959 nicht; eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Kleinkläranlage kann daher darauf nicht gestützt werden (vgl. E 24. Juli 2008, 2007/07/0095).Liegt kein öffentlicher Kanal iSd Paragraph 62, Absatz 2, BauO NÖ 1996 vor, oder werden die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal nicht erfüllt, so besteht das öffentliche Interesse iSd Paragraph 105, WRG 1959 nicht; eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Kleinkläranlage kann daher darauf nicht gestützt werden vergleiche E 24. Juli 2008, 2007/07/0095).