Durch § 2 Abs 3 UVPG 2000 ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nach § 63 lit b WRG 1959 nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und auch nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach § 63 lit b WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.Durch Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und auch nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.