Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 setzt voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder der Betroffene sie verlangt.Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 setzt voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder der Betroffene sie verlangt.