Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/06/0257
Entscheidungsdatum
07.12.2011
Index
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 2001 §21 Abs2 lita;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt nur dann im Zusammenhalt mit § 21 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2001 (Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers des Bauplatzes bei Neu- und Zubauten) ein Mitspracherecht zu, wenn das in Frage stehende Bauvorhaben zum Teil auf seinem Grundstück vorgesehen ist.Dem Nachbarn kommt nur dann im Zusammenhalt mit Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, Tir BauO 2001 (Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers des Bauplatzes bei Neu- und Zubauten) ein Mitspracherecht zu, wenn das in Frage stehende Bauvorhaben zum Teil auf seinem Grundstück vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060257.X02
Im RIS seit
02.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2010060257_20111207X02