Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2011

Geschäftszahl

2010/06/0257

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt nur dann im Zusammenhalt mit Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, Tir BauO 2001 (Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers des Bauplatzes bei Neu- und Zubauten) ein Mitspracherecht zu, wenn das in Frage stehende Bauvorhaben zum Teil auf seinem Grundstück vorgesehen ist.