Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/06/0205

Entscheidungsdatum

27.08.2013

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2001 §45 Abs1;
BauO Tir 2001 §45 Abs3;
BauO Tir 2001 §45 Abs4;

Rechtssatz

Plakate aus Papier werden typischerweise immer wieder gewechselt, wodurch sich immer wieder Änderungen in Motiv und Farbe ergeben (einen solchen Wechsel der Motive und auch der Farbgebung gibt es im Übrigen nicht nur bei Papierplakaten, sondern auch bei Werbeeinrichtungen anderer Art). Der Ansicht, dass es dadurch jedenfalls vorweg zu einer erheblichen Störung des Orts- und Stadtbildes kommt, kann nicht beigetreten werden, weil dem Paragraph 45, Absatz 3, Tir BauO 2001 ein Hinweis auf eine derart restriktive Zulässigkeit solch konventioneller Werbeträger und Werbemittel nicht zu entnehmen ist (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0221). Diese Aussagen gelten in gleicher Weise für ein Rolling-Board.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060205.X06

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2010060205_20130827X06