Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2013

Geschäftszahl

2010/06/0205

Rechtssatz

Plakate aus Papier werden typischerweise immer wieder gewechselt, wodurch sich immer wieder Änderungen in Motiv und Farbe ergeben (einen solchen Wechsel der Motive und auch der Farbgebung gibt es im Übrigen nicht nur bei Papierplakaten, sondern auch bei Werbeeinrichtungen anderer Art). Der Ansicht, dass es dadurch jedenfalls vorweg zu einer erheblichen Störung des Orts- und Stadtbildes kommt, kann nicht beigetreten werden, weil dem Paragraph 45, Absatz 3, Tir BauO 2001 ein Hinweis auf eine derart restriktive Zulässigkeit solch konventioneller Werbeträger und Werbemittel nicht zu entnehmen ist (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0221). Diese Aussagen gelten in gleicher Weise für ein Rolling-Board.