Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2010/06/0155
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §71;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
Rechtssatz
Bei einem Bauplatz im Bauland (Kategorie allgemeines Wohngebiet) sind Fahrzeugbewegungen auch in der Nacht ein typisches Element einer solchen Flächenwidmungskategorie. Der Umstand, dass es in der Nacht besonders ruhig sein soll und jede einzelne der wenigen zu erwartenden Fahrzeugbewegungen als besonders störend zu empfinden sei, kann nicht dazu führen, dass man zu diesem Bauplatz in der Nacht entweder überhaupt nicht zufahren dürfte, oder aber die Zufahrtsstraße (samt allenfalls auch dem Parkplatz) mit Lärmschutzvorrichtungen zu versehen, etwa einzuhausen wäre oder dergleichen mehr. Auch solche Lärmimmissionen in der Nacht im Zusammenhang mit den Pflichtstellplätzen sind hinzunehmen, weil sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung des Bauplatzes sind (Hinweis E vom 5. Dezember 2000, 99/06/0199).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060155.X05
Im RIS seit
19.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2010060155_20101013X05