Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/06/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/06/0074

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80201 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §5 Abs2;
Teilbebauungsplan Weiden 2003 Riedbereich Rain §4;

Rechtssatz

Dem Teilbebauungsplan Weiden 2003 Riedbereich Rain ist nicht zu entnehmen, dass die Höhenfestlegungen des Paragraph 4, auch für Nebengebäude im Abstandsbereich zu den Nachbargrundgrenzen (Abstandsbereich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Bgld. BauG 1997, also auch zwischen Baulinie und Grundgrenze) gelten sollten, denn vor dem Hintergrund der Regelungen über die Zulässigkeit von Nebengebäuden im Abstandsbereich nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit., erschiene eine Auslegung, dass im Abstandsbereich Nebengebäude bis zu der in Paragraph 4, des Teilbebauungsplanes festgelegten Höhe zulässig sein sollten, nicht vertretbar. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 4, der Verordnung auf Nebengebäude gilt vielmehr Paragraph 5, Absatz 2, Bgld. BauG 1997, wonach die Außenwandhöhe 3 m über dem verglichenen Gelände nicht überschreiten darf, dabei ist allerdings auf das natürliche, verglichene Gelände abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060074.X04

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060074_20100623X04