Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Geschäftszahl

2010/06/0074

Rechtssatz

Dem Teilbebauungsplan Weiden 2003 Riedbereich Rain ist nicht zu entnehmen, dass die Höhenfestlegungen des Paragraph 4, auch für Nebengebäude im Abstandsbereich zu den Nachbargrundgrenzen (Abstandsbereich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Bgld. BauG 1997, also auch zwischen Baulinie und Grundgrenze) gelten sollten, denn vor dem Hintergrund der Regelungen über die Zulässigkeit von Nebengebäuden im Abstandsbereich nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit., erschiene eine Auslegung, dass im Abstandsbereich Nebengebäude bis zu der in Paragraph 4, des Teilbebauungsplanes festgelegten Höhe zulässig sein sollten, nicht vertretbar. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 4, der Verordnung auf Nebengebäude gilt vielmehr Paragraph 5, Absatz 2, Bgld. BauG 1997, wonach die Außenwandhöhe 3 m über dem verglichenen Gelände nicht überschreiten darf, dabei ist allerdings auf das natürliche, verglichene Gelände abzustellen.