Eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Sofortmaßnahmen beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht vorgesehen, läuft doch auch die diesbezügliche Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs. 1 AVG ab der Kenntnis der Maßnahme bzw., sofern der Betroffene durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, somit aber nicht erst ab einem Akt, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten könnte.Eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Sofortmaßnahmen beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht vorgesehen, läuft doch auch die diesbezügliche Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG ab der Kenntnis der Maßnahme bzw., sofern der Betroffene durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, somit aber nicht erst ab einem Akt, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten könnte.