Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/05/0212

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Bei dem Betriebskonzept sind die für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten zugrunde zu legen, wobei aber gegebenenfalls auf bereits bekannte, den konkreten Betrieb betreffende Besonderheiten gebührend Bedacht zu nehmen ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050212.X06

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2010050212_20120131X06