Verwaltungsgerichtshof
31.01.2012
2010/05/0212
Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Bei dem Betriebskonzept sind die für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten zugrunde zu legen, wobei aber gegebenenfalls auf bereits bekannte, den konkreten Betrieb betreffende Besonderheiten gebührend Bedacht zu nehmen ist.