Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2010/05/0182
Entscheidungsdatum
16.03.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;
Rechtssatz
Bei der Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache und die NÖ BauO 1996 sieht die Verjährung der Zulässigkeit der Erlassung eines Abbruchauftrages nicht vor. Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages zu begründen (Hinweis E vom 25. April 1995, 95/05/0019).Bei der Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache und die NÖ BauO 1996 sieht die Verjährung der Zulässigkeit der Erlassung eines Abbruchauftrages nicht vor. Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages zu begründen (Hinweis E vom 25. April 1995, 95/05/0019).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050182.X05
Im RIS seit
06.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050182_20120316X05