Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2012

Geschäftszahl

2010/05/0182

Rechtssatz

Bei der Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache und die NÖ BauO 1996 sieht die Verjährung der Zulässigkeit der Erlassung eines Abbruchauftrages nicht vor. Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages zu begründen (Hinweis E vom 25. April 1995, 95/05/0019).