Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/05/0182
Entscheidungsdatum
16.03.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Rechtssatz
Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war zwar mit Bescheid die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte erteilt worden, es wurde jedoch ein Gebäude errichtet, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, weshalb im Beschwerdefall von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (Hinweis E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Die Fischerhütte wurde wesentlich abweichend vom bewilligten Ausmaß von 4 m x 4 m im Ausmaß von insgesamt 7,45 m x 5 m errichtet, weshalb keinesfalls mehr dasselbe Bauvorhaben, sondern ein anderer Bau vorliegt, für den keine Baubewilligung erteilt wurde. Weiters steht unbestritten fest, dass für die Holzhütte keine Baubewilligung vorliegt. Die Endbeschau vermag eine solche nicht zu ersetzen (auch eine Benützungsbewilligung vermochte dies nicht).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050182.X01
Im RIS seit
06.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050182_20120316X01