Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0182

Entscheidungsdatum

16.03.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war zwar mit Bescheid die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte erteilt worden, es wurde jedoch ein Gebäude errichtet, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, weshalb im Beschwerdefall von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (Hinweis E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Die Fischerhütte wurde wesentlich abweichend vom bewilligten Ausmaß von 4 m x 4 m im Ausmaß von insgesamt 7,45 m x 5 m errichtet, weshalb keinesfalls mehr dasselbe Bauvorhaben, sondern ein anderer Bau vorliegt, für den keine Baubewilligung erteilt wurde. Weiters steht unbestritten fest, dass für die Holzhütte keine Baubewilligung vorliegt. Die Endbeschau vermag eine solche nicht zu ersetzen (auch eine Benützungsbewilligung vermochte dies nicht).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050182.X01

Im RIS seit

06.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050182_20120316X01