Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2012

Geschäftszahl

2010/05/0182

Rechtssatz

Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war zwar mit Bescheid die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte erteilt worden, es wurde jedoch ein Gebäude errichtet, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, weshalb im Beschwerdefall von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (Hinweis E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Die Fischerhütte wurde wesentlich abweichend vom bewilligten Ausmaß von 4 m x 4 m im Ausmaß von insgesamt 7,45 m x 5 m errichtet, weshalb keinesfalls mehr dasselbe Bauvorhaben, sondern ein anderer Bau vorliegt, für den keine Baubewilligung erteilt wurde. Weiters steht unbestritten fest, dass für die Holzhütte keine Baubewilligung vorliegt. Die Endbeschau vermag eine solche nicht zu ersetzen (auch eine Benützungsbewilligung vermochte dies nicht).