Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/05/0170
Entscheidungsdatum
23.08.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §62a Abs1 Z14;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0021
Rechtssatz
Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (Hinweis E vom 17. Mai 1999, 98/05/0240). Ein seitlich wie auch oben flächendeckend mit Schilfmatten verkleidetes Metallgerüst ist nicht als "Pergola" im Sinne des § 62a Abs. 1 Z. 14 Wr BauO zu qualifizieren, weil durch das Anbringen der Schilfmatten die "Offenheit nach oben" nicht mehr gegeben und (bei seitlicher Umschließung) die bauliche Anlage raumbildend ausgestaltet ist. Dass die Schilfmatten als "Rankhilfen" dienen und bei entsprechendem Pflanzenbewuchs wieder entfernt werden sollen, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle.Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (Hinweis E vom 17. Mai 1999, 98/05/0240). Ein seitlich wie auch oben flächendeckend mit Schilfmatten verkleidetes Metallgerüst ist nicht als "Pergola" im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 14, Wr BauO zu qualifizieren, weil durch das Anbringen der Schilfmatten die "Offenheit nach oben" nicht mehr gegeben und (bei seitlicher Umschließung) die bauliche Anlage raumbildend ausgestaltet ist. Dass die Schilfmatten als "Rankhilfen" dienen und bei entsprechendem Pflanzenbewuchs wieder entfernt werden sollen, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050170.X02
Im RIS seit
24.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014
Dokumentnummer
JWR_2010050170_20120823X02