Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0170

Entscheidungsdatum

23.08.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §62a Abs1 Z14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0021

Rechtssatz

In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 99/05/0050). Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola angesehen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2009, 99/06/0082, vom 20. November 2007, 2005/05/0161, und vom 23. Februar 2010, 2008/05/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050170.X01

Im RIS seit

24.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2010050170_20120823X01

Rechtssatz für 2012/05/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/05/0189

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §62a Abs1 Z14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0170 E 23. August 2012 RS 1

Stammrechtssatz

In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 99/05/0050). Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola angesehen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2009, 99/06/0082, vom 20. November 2007, 2005/05/0161, und vom 23. Februar 2010, 2008/05/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050189.X03

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2012050189_20140624X03