Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/05/0170
Entscheidungsdatum
23.08.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §62a Abs1 Z14;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0021
Rechtssatz
In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 99/05/0050). Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola angesehen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2009, 99/06/0082, vom 20. November 2007, 2005/05/0161, und vom 23. Februar 2010, 2008/05/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050170.X01
Im RIS seit
24.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014
Dokumentnummer
JWR_2010050170_20120823X01