Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Geschäftszahl

2012/05/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0170 E 23. August 2012 RS 1

Stammrechtssatz

In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 99/05/0050). Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola angesehen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2009, 99/06/0082, vom 20. November 2007, 2005/05/0161, und vom 23. Februar 2010, 2008/05/0025).