Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/05/0148

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO können Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige Baumaßnahmen erteilt werden (Hinweis E vom 4. Juli 2000, 2000/05/0011). Ausschlaggebend für die Erteilung eines Bauauftrages ist nur die Tatsache, dass keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vorlag, obwohl eine solche zur Zeit der Durchführung der Maßnahme erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist. Folglich besteht eine Abweichung von der Bauordnung, die gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO zu beheben ist (Hinweis E vom 21. September 2007, 2006/05/0185). Unter dem Titel der Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften kann auch ein Auftrag zur (Wieder-) Herstellung erteilt werden (Hinweis E vom 30. August 1994, 94/05/0014).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050148.X03

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2010050148_20111213X03