Verwaltungsgerichtshof
13.12.2011
2010/05/0148
Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO können Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige Baumaßnahmen erteilt werden (Hinweis E vom 4. Juli 2000, 2000/05/0011). Ausschlaggebend für die Erteilung eines Bauauftrages ist nur die Tatsache, dass keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vorlag, obwohl eine solche zur Zeit der Durchführung der Maßnahme erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist. Folglich besteht eine Abweichung von der Bauordnung, die gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO zu beheben ist (Hinweis E vom 21. September 2007, 2006/05/0185). Unter dem Titel der Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften kann auch ein Auftrag zur (Wieder-) Herstellung erteilt werden (Hinweis E vom 30. August 1994, 94/05/0014).