Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/05/0259

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §53;

Rechtssatz

Wird die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines an der durch Bebauungsplan angeordneten Straßenfluchtlinie zu errichtenden Gebäudes in Bezug auf ein der Straße gegenüberliegendes Grundstück der "freie Lichteinfall" - von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Absatz 7 und Absatz 8, abgesehen - nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050259.X02

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2000050259_20020129X02

Rechtssatz für 2010/05/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0141

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §53;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0259 E 29. Jänner 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Wird die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines an der durch Bebauungsplan angeordneten Straßenfluchtlinie zu errichtenden Gebäudes in Bezug auf ein der Straße gegenüberliegendes Grundstück der "freie Lichteinfall" - von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Absatz 7 und Absatz 8, abgesehen - nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050141.X02

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2010050141_20120515X02