Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/05/0141
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0259 E 29. Jänner 2002 RS 2
Stammrechtssatz
Wird die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines an der durch Bebauungsplan angeordneten Straßenfluchtlinie zu errichtenden Gebäudes in Bezug auf ein der Straße gegenüberliegendes Grundstück der "freie Lichteinfall" - von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Abs. 7 und Abs. 8 abgesehen - nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist.Wird die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines an der durch Bebauungsplan angeordneten Straßenfluchtlinie zu errichtenden Gebäudes in Bezug auf ein der Straße gegenüberliegendes Grundstück der "freie Lichteinfall" - von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Absatz 7 und Absatz 8, abgesehen - nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050141.X02
Im RIS seit
12.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2010050141_20120515X02