Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Geschäftszahl

2000/05/0259

Rechtssatz

Wird die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines an der durch Bebauungsplan angeordneten Straßenfluchtlinie zu errichtenden Gebäudes in Bezug auf ein der Straße gegenüberliegendes Grundstück der "freie Lichteinfall" - von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Absatz 7 und Absatz 8, abgesehen - nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist.