Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/05/0137
Entscheidungsdatum
30.04.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr §134a;
BauRallg;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0140
Rechtssatz
Ein Nachbarrecht auf Beibehaltung einer Servitut im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß ist in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des § 134 a Wr BauO nicht enthalten. Dabei handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die im Zivilrechtsweg durchzusetzen sind (Hinweis E vom 7. März 2000, 99/05/0234).Ein Nachbarrecht auf Beibehaltung einer Servitut im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß ist in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des Paragraph 134, a Wr BauO nicht enthalten. Dabei handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die im Zivilrechtsweg durchzusetzen sind (Hinweis E vom 7. März 2000, 99/05/0234).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050137.X02
Im RIS seit
29.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050137_20130430X02