Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2013

Geschäftszahl

2010/05/0137

Rechtssatz

Ein Nachbarrecht auf Beibehaltung einer Servitut im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß ist in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des Paragraph 134, a Wr BauO nicht enthalten. Dabei handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die im Zivilrechtsweg durchzusetzen sind (Hinweis E vom 7. März 2000, 99/05/0234).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/05/0140