Verwaltungsgerichtshof
30.04.2013
2010/05/0137
Ein Nachbarrecht auf Beibehaltung einer Servitut im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß ist in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des Paragraph 134, a Wr BauO nicht enthalten. Dabei handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die im Zivilrechtsweg durchzusetzen sind (Hinweis E vom 7. März 2000, 99/05/0234).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0140