Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2010/05/0076
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0078
Rechtssatz
Die Ausgestaltung der vorspringenden raumbildenden Dachaufbauten aus Glas steht deren Qualifikation als Dachgauben im Sinne des § 81 Abs. 6 Wr BauO nicht entgegen, zumal sich die genannte Bestimmung - bis auf die höchstzulässige Länge der Dachgaube im Verhältnis zur betreffenden Gebäudefront - nicht an einer bestimmten bautechnischen Ausführung orientiert und damit auch nicht eine solche in Form einer Verglasung ausschließt (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0174, zu Aufzugstriebwerksräumen und Stiegenhäusern).Die Ausgestaltung der vorspringenden raumbildenden Dachaufbauten aus Glas steht deren Qualifikation als Dachgauben im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO nicht entgegen, zumal sich die genannte Bestimmung - bis auf die höchstzulässige Länge der Dachgaube im Verhältnis zur betreffenden Gebäudefront - nicht an einer bestimmten bautechnischen Ausführung orientiert und damit auch nicht eine solche in Form einer Verglasung ausschließt (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0174, zu Aufzugstriebwerksräumen und Stiegenhäusern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X09
Im RIS seit
19.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2010050076_20120925X09