Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2010/05/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0078

Rechtssatz

Die Ausgestaltung der vorspringenden raumbildenden Dachaufbauten aus Glas steht deren Qualifikation als Dachgauben im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO nicht entgegen, zumal sich die genannte Bestimmung - bis auf die höchstzulässige Länge der Dachgaube im Verhältnis zur betreffenden Gebäudefront - nicht an einer bestimmten bautechnischen Ausführung orientiert und damit auch nicht eine solche in Form einer Verglasung ausschließt (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0174, zu Aufzugstriebwerksräumen und Stiegenhäusern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X09

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2010050076_20120925X09