Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2010/05/0076

Rechtssatz

Die Ausgestaltung der vorspringenden raumbildenden Dachaufbauten aus Glas steht deren Qualifikation als Dachgauben im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO nicht entgegen, zumal sich die genannte Bestimmung - bis auf die höchstzulässige Länge der Dachgaube im Verhältnis zur betreffenden Gebäudefront - nicht an einer bestimmten bautechnischen Ausführung orientiert und damit auch nicht eine solche in Form einer Verglasung ausschließt (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0174, zu Aufzugstriebwerksräumen und Stiegenhäusern).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/05/0078