Verwaltungsgerichtshof
25.09.2012
2010/05/0076
Die Ausgestaltung der vorspringenden raumbildenden Dachaufbauten aus Glas steht deren Qualifikation als Dachgauben im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO nicht entgegen, zumal sich die genannte Bestimmung - bis auf die höchstzulässige Länge der Dachgaube im Verhältnis zur betreffenden Gebäudefront - nicht an einer bestimmten bautechnischen Ausführung orientiert und damit auch nicht eine solche in Form einer Verglasung ausschließt (Hinweis E vom 6. September 2011, 2008/05/0174, zu Aufzugstriebwerksräumen und Stiegenhäusern).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0078