Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2010/05/0076
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr §81 Abs6;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0078
Rechtssatz
Unter dem Begriff "Gebäudefront" im Sinne des § 81 Abs. 6 Wr BauO sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Frontbegriff der Bauordnung als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (Hinweis E vom 27. November 1990, 89/05/0026, mwN).Unter dem Begriff "Gebäudefront" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Frontbegriff der Bauordnung als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (Hinweis E vom 27. November 1990, 89/05/0026, mwN).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Gebäudefront
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X08
Im RIS seit
19.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2010050076_20120925X08