Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2010/05/0076

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Gebäudefront" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Frontbegriff der Bauordnung als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (Hinweis E vom 27. November 1990, 89/05/0026, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/05/0078