Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/05/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §81 Abs6;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0078

Rechtssatz

Der Begriff "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO bezeichnet einen Gebäudeteil, der der vertikalen Erschließung mehrerer Geschosse dient. Für die Annahme, dass ein "Treppenhaus" bzw. "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "jedenfalls nicht der Verbindung einzelner Geschosse einer Wohnung dienen" könne, finden sich im Gesetz sowie in der bisherigen Judikatur hingegen keine Anhaltspunkte. Das hat sinngemäß für einen Stiegenaufgang auf ein begehbares Flachdach zu gelten.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Stiegenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X06

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2010050076_20120925X06