Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2010/05/0076
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr §81 Abs6;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0078
Rechtssatz
Der Begriff "Stiegenhaus" im Sinne des § 81 Abs. 6 Wr BauO bezeichnet einen Gebäudeteil, der der vertikalen Erschließung mehrerer Geschosse dient. Für die Annahme, dass ein "Treppenhaus" bzw. "Stiegenhaus" im Sinne des § 81 Abs. 6 Wr BauO "jedenfalls nicht der Verbindung einzelner Geschosse einer Wohnung dienen" könne, finden sich im Gesetz sowie in der bisherigen Judikatur hingegen keine Anhaltspunkte. Das hat sinngemäß für einen Stiegenaufgang auf ein begehbares Flachdach zu gelten.Der Begriff "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO bezeichnet einen Gebäudeteil, der der vertikalen Erschließung mehrerer Geschosse dient. Für die Annahme, dass ein "Treppenhaus" bzw. "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "jedenfalls nicht der Verbindung einzelner Geschosse einer Wohnung dienen" könne, finden sich im Gesetz sowie in der bisherigen Judikatur hingegen keine Anhaltspunkte. Das hat sinngemäß für einen Stiegenaufgang auf ein begehbares Flachdach zu gelten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Stiegenhaus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X06
Im RIS seit
19.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2010050076_20120925X06