Verwaltungsgerichtshof
25.09.2012
2010/05/0076
Der Begriff "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO bezeichnet einen Gebäudeteil, der der vertikalen Erschließung mehrerer Geschosse dient. Für die Annahme, dass ein "Treppenhaus" bzw. "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "jedenfalls nicht der Verbindung einzelner Geschosse einer Wohnung dienen" könne, finden sich im Gesetz sowie in der bisherigen Judikatur hingegen keine Anhaltspunkte. Das hat sinngemäß für einen Stiegenaufgang auf ein begehbares Flachdach zu gelten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0078