Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/05/0044

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 besteht ein Schutz gegen Immissionen insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Das gegenständliche Grundstück ist mit Garagen bebaut. Folglich dient das Grundstück und die darauf errichteten Bauten nicht dem Zweck eines längeren Aufenthaltes von Menschen, weshalb für die Nachbarn in Bezug auf dieses Grundstück sohin kein Immissionsschutz besteht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050044.X04

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2010050044_20121113X04