Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2010/05/0044
Entscheidungsdatum
13.11.2012
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
Rechtssatz
Nach § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 besteht ein Schutz gegen Immissionen insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Das gegenständliche Grundstück ist mit Garagen bebaut. Folglich dient das Grundstück und die darauf errichteten Bauten nicht dem Zweck eines längeren Aufenthaltes von Menschen, weshalb für die Nachbarn in Bezug auf dieses Grundstück sohin kein Immissionsschutz besteht.Nach Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 besteht ein Schutz gegen Immissionen insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Das gegenständliche Grundstück ist mit Garagen bebaut. Folglich dient das Grundstück und die darauf errichteten Bauten nicht dem Zweck eines längeren Aufenthaltes von Menschen, weshalb für die Nachbarn in Bezug auf dieses Grundstück sohin kein Immissionsschutz besteht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050044.X04
Im RIS seit
29.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2010050044_20121113X04